Pietät in Wetzlar
Pietät in Wetzlar

Unsere Firmenphilosophie

Wir sehen unsere Abteilung Bestattungen / Pietät im Sozialwerk Hessen e.V. nicht nur als Beruf, sondern als Berufung. Trauer ist individuell. Darum verbinden wir unsere Erfahrung mit innovativer Offenheit und bieten ihnen unseren aussergewönlichen, intensiven Beratungsansatz verbunden mit menschlicher Nähe an. Sie brauchen unseren Hilfe – wir möchten für Sie da sein. Diese Philosphie leben wir seit mehr als 30 Jahren im Sozialwerk Hessen e.V., und bieten unsere Dienstleistung in der Abteilung Pietät nach DIN EN 15017 an.

Wir sind Dienstleister, von ganzem Herzen, und sehen es als unsere Aufgabe, Sie im gewünschten Rahmen zu entlasten. Mit dem Blick auf feingefühlte Details setzen wir Ihre Wünsche um.

Ein Netzwerk, das wir persönlich kennen, hält diesen Grundsatz fest. So haben wir zum Beispiel ein hervorragendes Netzwerk zu den umliegenden Krematorien - als Partner - aufgebaut, das den Prozess der Einäscherung zügig und zugleich würdevoll durchführt. Oder vertrauen lokalen Blumenhändlern und Trauerrednern, die jenseits der Standardvarianten binden und sprechen.

Vor Ort - An unseren Standorten Gießen/Linden und Wetzlar sind wir persönlich für Sie da.

Vor Ort

An unseren Standorten Gießen/Linden und Wetzlar sind wir persönlich für Sie da. Dort kennen wir uns aus, haben gute Kontakte und öffnen so vertraute Türen, die Sie und Ihre Gefühlswelt hineinlassen.

 

Pietät - Online Beratung

Onlineberatung

Wir sind umfangreich für sie erreichbar. Auch auf verschiedenen Online-Kanälen, die von Email bis Videochat reichen und eine sehr flexible Kommunikation ermöglichen.

E-mail:
pietaet@sozialwerk-hessen.LÖSCHEN.de

Telefon:  +49 6441 205 19 58

 Hausbesuch - Bei Bedarf kommen wir natürlich auch zu Ihnen nach Hause.

Hausbesuch

Bei Bedarf kommen wir natürlich auch zu Ihnen nach Hause. Und informieren Sie gerne im Vorhinein ganz transparent über alle Serviceoptionen und damit verbundene Preise.

 

Wer entscheidet über Bestattungsort?

Maßgeblich ist in erster Linie der Wille des Verstorbenen, der ohne Einhaltung einer besonderen Form geäußert werden kann. War der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes noch nicht sechzehn Jahre alt oder geschäftsunfähig, dann kommt es auf den Willen der Personensorgeberechtigten an. Ein Betreuer entscheidet hierüber, sofern bei der Betreuungsanordnung die Totenfürsorgeberechtigten in dessen Aufgabenkreis fiel. Ist der Wille der Vorgenannten nicht nachweisbar, kommt es auf den Willen der nächsten Angehörigen an. Sofern die Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme für die Bestattung zuständig ist, hat diese das Bestimmungsrecht.

 

Wer muss einen Bestatter für eine Bestattung beauftragen?

Für die Bestattung haben grundsätzlich die nächsten Angehörigen zu sorgen. Diese sind der Reihe nach: der Ehegatte oder Lebenspartner, die Kinder, die Eltern – bei Annahme Volljähriger (§1767 BGB) der Annehmende vor den Eltern, die Großeltern, die Geschwister, die Kinder der Geschwister des Verstorbenen, die Verschwägerten ersten Grades. Sodann folgen die Personensorgeberechtigten, der Betreuer, soweit dies von der Betreuung umfasst ist. Für besondere Konstellationen (z.B. auf Schiffen, in Krankenhäusern, in Heimen) gelten, sofern nicht schon eine Totenfürsorgepflicht nach den obigen Regeln gegeben ist, besondere Regelungen.

 

Muss eine Bestattung auf einem Friedhof durchgeführt werden?

Der Friedhofszwang steht in engem Zusammenhang mit der Bestattungspflicht (Pflicht eine ordnungsgemäße Bestattung zu veranlassen), ist aber nicht das Gleiche. Der Friedhofszwang bedeutet, dass der Leichnam oder die Asche des Verstorbenen - mit Ausnahme der Seebestattung - auf Friedhöfen bestattet werden müssen.

Was darf in den Sarg?

Strenggenommen dürfen nach Auskunft der ARAG Experten nur Erde und Blumen ins Grab, um den Toten die letzte Ehre zu erweisen. Dabei steht die Erde für die Sterblichkeit und die Blumen symbolisieren das ewige Leben. Andere Grabbeigaben sind nicht erlaubt.

Wir empfehlen jedoch immer: Fragen Sie einfach nach! Geregelt wird dies regional und ist in den jeweiligen Friedhofssatzungen niedergeschrieben. So besagt die allgemeine Regelung, dass sich die Grabbeigabe selbständig zersetzen sollte und die Umwelt nicht schädigen sowie das Grundwasser nicht verunreinigen darf.